Als amtliche Vermessungen im Sinne
des ZGB gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches
vom Bund anerkannten Vermessungen. Die Daten der amtlichen
Vermessung sollen als Grundlage für den Aufbau und den
Betrieb von Landinformationssystemen dienen und für
öffentliche und private Zwecke verwendet werden können.
Die amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze
Gebiet der Eidgenossenschaft.
Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine land- oder
forstwirtschaftliche Landumlegung nötig wäre, aber
nach den zuständigen kantonalen Fachstellen in absehbarer
Zeit nicht durchgeführt werden kann, sind die technischen
Arbeiten zur Erfassung der Daten über die Informationsebene
Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Grundsätze
des Verfahrens so fest, dass die Ergebnisse der Arbeiten für
die amtliche Vermessung verwendet werden können.
Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der
amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte
amtliche Vermessung.
Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen
Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung
einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung.
Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der
amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen
und tatsächlichen Verhältnisse.
Die amtliche Vermessung stützt sich auf das Bezugssystem
CH1903 der schweizerischen Landesvermessung. |
Dieses wird definiert
durch den Fundamentalpunkt im Meridianzentrum der alten
Sternwarte von Bern • die schiefachsige, winkeltreue
Zylinderprojektion auf dem Ellipsoid von Bessel 1841 •
das ebene, rechtwinklige Koordinatensystem mit den Koordianten
Y = 600 000.000 m und
X = 200 000.000 m
für den Fundamentalpunkt • den «Repère
Pierre du Niton» in Genf als Ausgangspunkt des Gebrauchshöhensystems
mit der Höhe 373,600 m.
Die Koordinaten und Höhen der Fixpunkte der Landesvermessung
im Bezugssystem CH1903 bilden die offiziellen Bezugsrahmen
Landesvermessung 1903 (LV03) für die Lage und Landesnivellement
1902 (LN02) für die Höhe.
Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen
der Nachführungspflicht.
Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung
von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen
selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur
vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die
von dem zuständigen patentierten Ingenieur-Geometer
oder der zuständigen patentierten Ingenieur-Geometerin
unterzeichnet ist.
Im übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr
zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.
Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten,
dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet
sind.
Das Departement erlässt Weisungen über die technischen
und organisatorischen Anforderungen in bezug auf den Unterhalt
der amtlichen Vermessung, insbesondere über die Datensicherheit.
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