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VERMESSUNG
 

 

  amtliche Vermessung Galerie

Wichtiges aus der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
vom 18. 11. 1992 (Stand am 25. März 2003)
Als amtliche Vermessungen im Sinne des ZGB gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen. Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen dienen und für öffentliche und private Zwecke verwendet werden können.

Die amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.

Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine land- oder forstwirtschaftliche Landumlegung nötig wäre, aber nach den zuständigen kantonalen Fachstellen in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, sind die technischen Arbeiten zur Erfassung der Daten über die Informationsebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Grundsätze des Verfahrens so fest, dass die Ergebnisse der Arbeiten für die amtliche Vermessung verwendet werden können.

Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung.

Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung.

Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.

Die amtliche Vermessung stützt sich auf das Bezugssystem CH1903 der schweizerischen Landesvermessung.

Dieses wird definiert durch den Fundamentalpunkt im Meridianzentrum der alten Sternwarte von Bern • die schiefachsige, winkeltreue Zylinderprojektion auf dem Ellipsoid von Bessel 1841 • das ebene, rechtwinklige Koordinatensystem mit den Koordianten

Y = 600 000.000 m und
X = 200 000.000 m

für den Fundamentalpunkt • den «Repère Pierre du Niton» in Genf als Ausgangspunkt des Gebrauchshöhensystems mit der Höhe 373,600 m.

Die Koordinaten und Höhen der Fixpunkte der Landesvermessung im Bezugssystem CH1903 bilden die offiziellen Bezugsrahmen Landesvermessung 1903 (LV03) für die Lage und Landesnivellement 1902 (LN02) für die Höhe.

Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.

Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von dem zuständigen patentierten Ingenieur-Geometer oder der zuständigen patentierten Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.

Im übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.

Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.

Das Departement erlässt Weisungen über die technischen und organisatorischen Anforderungen in bezug auf den Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere über die Datensicherheit.